Apostel Harburg

SATZUNG DES FÖRDERVEREINS „APOSTEL HARBURG E.V.“ (gültig ab 15.09.2021)

SATZUNG DES FÖRDERVEREINS „APOSTEL HARBURG E.V.“ (gültig ab 15.09.2021)

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Apostel Harburg e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion. (3) Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 3 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche und juristische Person kann durch schriftlichen Antrag Mitglied des Vereins werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft wird wirksam, sobald der Aufnahmeantrag einem Vorstandsmitglied zugeht. Widerspricht der Vorstand innerhalb eines Monats dem Aufnahmeantrag schriftlich, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.  Der Austritt kann nur schriftlich jeweils zwei Wochen zum Monatsende erfolgen. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von einem Monat zu äußern.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Verein und Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

  • 5 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag bemisst sich nach der Selbsteinschätzung der Mitglieder. Der Mindestbeitrag beträgt 10 Euro pro Jahr.

 

  • 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

  • 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung ergeht vom Vorstand schriftlich mindestens vier Wochen vorher unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es beantragen oder der Vorstand es für notwendig erachtet.
(3) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt allgemeine Richtlinien für die Arbeit. Sie nimmt zu dem Bericht des Vorstandsvorsitzenden Stellung. Sie beschließt den Haushalt des Vereins, nimmt den Jahresabschluss entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie beruft für jedes Jahr zwei Rechnungsprüfer.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Eine schriftliche Abstimmung kann nur auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
(7) Der Versammlungsleiter wird vom Vorstand bestimmt.
(8) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

  • 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Personen; davon werden vier von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.  Ein Vorstandsmitglied wird vom Kirchengemeinderat der Ev.-luth. Apostelkirchengemeinde in Hamburg-Harburg berufen. Daneben können zwei Vorstandsmitglieder von den gewählten Vorstandsmitgliedern berufen werden. Von den Vorstandsmitgliedern dürfen höchstens drei dem Kirchengemeinderat der Ev.-luth. Apostelkirchengemeinde in Hamburg-Harburg angehören.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und den Schatzmeister.
(3) Je zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister sein muss, vertreten den Verein gemeinsam.
(4) Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden oder dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt der gesamte Vorstand kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Neuwahl einzelner Vorstandsmitglieder kann auf jeder Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren erfolgen, unabhängig von dem Auslaufen der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
(5) Der Vorstand fasst in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

  • 9 Jahresabschluss

(1) Innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres stellt der Vorstand den Jahresabschluss auf. Dieser ist von den von der Mitgliederversammlung gemäß § 7 Absatz 5 gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen.
(2) Der geprüfte Jahresabschluss ist der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

  • 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die ev.-luth. Apostelkirchengemeinde in Hamburg-Harburg oder eine andere kirchliche oder gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

  • 11 Zusatzbestimmung

Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige vom Registergericht oder vom Finanzamt für erforderlich oder notwendig gehaltene Änderungen der Satzung zu beschließen, um die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und seine Anerkennung als ausschließlich und unmittelbar kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienend zu erlangen.

 

  • 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg-Harburg.